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30. (Dreißigster)

Erbrechts-ABC · D

30. (Dreißigster)

Familienangehörige und Wohnungsgenossen des Erblassers können in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall vom Erben den bisher vom Erblasser gewährten Unterhalt sowie die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände verlangen.

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