Zum Inhalt springen

Ausschlagen der Erbschaft

Erbrechts-ABC · A

Ausschlagen der Erbschaft

Wer nicht Erbe werden will, muß die Erbschaft fristgerecht ausschlagen. Die Frist hierfür beträgt sechs Wochen; wenn der Erblasser seinen Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Innerhalb dieser Frist muß die Ausschlagungserklärung beim Nachlaßgericht abgegeben bzw. als öffentlich beglaubigte (notarielle) Erklärung beim Nachlaßgericht zugehen. Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert alle Rechte des Erben, also auch Auskunftsansprüche und das Recht, wertlose Erinnerungsstücke an sich zu nehmen. Häufig ist die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß eine gute Alternative zur Ausschlagung.

← Zurück zur Übersicht

BERATUNG

Wir beraten Sie persönlich.

Schildern Sie uns Ihren Fall — wir melden uns innerhalb eines Werktages zurück.

Kontakt aufnehmen