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Eheähnliche Gemeinschaft

Erbrechts-ABC · E

Eheähnliche Gemeinschaft

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, wenn zwei Personen auf Dauer zusammenleben, die aber keine förmliche Eheschließung eingehen. Das Gesetz zwingt ihnen keine Regelung auf, sie können ihre Angelegenheiten selber regeln im Rahmen der Vertrags- und Testierfreiheit. Damit der länger lebende Partner überhaupt etwas erbt, ist ein Testament oder Erbvertrag unverzichtbar.

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