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Einzelrechtsnachfolge

Erbrechts-ABC · E

Einzelrechtsnachfolge

Im deutschen Erbrecht gilt zunächst einmal der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolger (BGB § 1922). Einzelrechtsnachfolger gibt es nur dort, wo es durch speziellere Regelungen vorgesehen ist, was beispielsweise bei Beteiligungen an Handelsgesellschaften möglich ist.

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