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Gattungsvermächtnis

Erbrechts-ABC · G

Gattungsvermächtnis

Bei dieser speziellen Variante des Vermächtnisses ordnet der Erblasser an, daß der Vermächtnisnehmer aus einer Gattung (also konkreten Art von gleichartigen Sachen) eine Sache bekommen soll. Die Auswahl, welche der Sachen er bekommt, kann dem Erben, dem Bedachten oder einem außenstehenden Dritten überlassen werden.

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