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Gesamtrechtsnachfolge

Erbrechts-ABC · G

Gesamtrechtsnachfolge

Zu den grundlegenden Prinzipien – und im internationalen Vergleich auch Besonderheiten – des deutschen Erbrechts gehört die Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe wird kraft Gesetzes im Augenblick des Todes einer Person automatisch in dessen Rechtspositionen gestellt, ohne daß er etwas dafür tun müßte und ohne daß er auch nur davon wissen müßte. Durch diesen juristische Konstruktion sind sämtliche Rechte und Pflichten des Nachlasses lückenlos bestimmten Personen zugeordnet, es gibt keinen herrenlosen Nachlaß (anders die österreichische „Verlassenschaft“). Das heißt, für sämtliche Forderungen, Verbindlichkeiten, Eigentumsrechte und sogar für den Besitz gibt es bei der Gesamtrechtsnachfolger zu jedem Zeitpunkt einen „Ansprechpartner“. Ausnahmen sind nur in den Fällen möglich, die in den spezielleren Gesetzen festgelegt sind (siehe Einzelrechtsnachfolger).

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