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Grant of Probate

Erbrechts-ABC · G

Grant of Probate

Im angelsächsischen Rechtssystem wird üblicherweise kein Erbschein ausgestellt, weil die Erben dort nicht automatisch durch den Von-selbst-Erwerb Eigentümer der geerbten Sachen und Inhaber der Rechte des Erblassers werden.  Stattdessen gibt es dort einen Public Administrator der Verlassenschaft , falls im Testament kein Executor (ähnliche Rolle wie ein Testamentsvollstrecker) eingesetzt wurde. Den “Grant” benötigt man zum Nachweis, wer über Nachlaßgegenstände wirksam verfügen kann.

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