Erbrechts-ABC · G
Grant of Probate
Im angelsächsischen Rechtssystem wird üblicherweise kein Erbschein ausgestellt, weil die Erben dort nicht automatisch durch den Von-selbst-Erwerb Eigentümer der geerbten Sachen und Inhaber der Rechte des Erblassers werden. Stattdessen gibt es dort einen Public Administrator der Verlassenschaft , falls im Testament kein Executor (ähnliche Rolle wie ein Testamentsvollstrecker) eingesetzt wurde. Den “Grant” benötigt man zum Nachweis, wer über Nachlaßgegenstände wirksam verfügen kann.

