Erbrechts-ABC · H
Haftung des Erben und Haftungsbeschränkung
Der Erbe haftet – grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen – für die Nachlaßverbindlichkeiten. Diese Haftung kann der Erbe allerdings auf das Nachlaßvermögen beschränken. Dafür gibt es mehrere Verfahren, nämlich das Aufgebotsverfahren , während dessen die Erben die Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten verweigern können. Weitere Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung sind die Nachlaßverwaltung , bei der ein vom Nachlaßgericht bestellter Verwalter die Nachlaßverbindlichkeiten mit dem vorhandenen Nachlaßvermögen bedient und das Nachlaßinsolvenzverfahren . (Konkrete Beispiele für Haftungsbeschränkung bei überschuldetem Nachlaß: Erbfall des Monats September 2012) .

