Erbrechts-ABC · K
Karitative Begünstigte
Gemeinnützige Organisationen, Stiftungen, Kirchen und andere karitative Einrichtungen können als Erben oder Vermächtnisnehmer in einem Testament bedacht werden. Bei der Formulierung einer Zuwendung an karitative Begünstigte ist besondere Sorgfalt geboten: Die Organisation muß eindeutig bezeichnet werden, da es oft mehrere ähnlich klingende Einrichtungen gibt. Außerdem sollte bedacht werden, daß sich karitative Einrichtungen umbenennen, fusionieren oder auflösen können. Entsprechende Ersatzregelungen im Testament können spätere Streitigkeiten verhindern. Steuerlich sind Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen von der Erbschaftsteuer befreit, was bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden kann.

