Zum Inhalt springen

Minderjähriger Erblasser

Erbrechts-ABC · M

Minderjähriger Erblasser

Ein Testament kann grundsätzlich schon ein 16-jähriger beim Notar wirksam errichten. Handschriftliche Verfügungen von Todes wegen sind allerdings nur wirksam, wenn der Testator am Tag der Errichtung bereits volljährig (=18 Jahre alt) war.

← Zurück zur Übersicht

BERATUNG

Wir beraten Sie persönlich.

Schildern Sie uns Ihren Fall — wir melden uns innerhalb eines Werktages zurück.

Kontakt aufnehmen