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Miterbe

Erbrechts-ABC · M

Miterbe

Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, bilden Sie eine Erbengemeinschaft (s. „Erbengemeinschaft“). Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft ist dann ein Miterbe. Der Nachlaß steht den Miterben gemeinschaftlich zu. Das heißt, daß der einzelne Miterbe nicht einfach seine Quote an einzelnen Gegenständen nehmen kann, also eben nicht beispielsweise seinen Bruchteil am Kontoguthaben bei der Bank abheben kann.

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