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Stiefkind/Stiefsohn/Stieftochter/Stiefeltern/Stiefmutter/Stiefvater

Erbrechts-ABC · S

Stiefkind/Stiefsohn/Stieftochter/Stiefeltern/Stiefmutter/Stiefvater

Stiefeltern und Stiefkinder sind nicht miteinander verwandt. Das Stiefverhältnis entsteht beispielsweise dadurch, daß ein leiblicher Vater eine Frau heiratet, die nicht die Mutter seiner Kinder ist. Dann wird sie die Stiefmutter, die Kinder ihres Mannes sind Stiefsohn bzw. Stieftochter. Wenn der Elternteil bei der Heirat den Namen des anderen Ehegatten annimmt, kommt eine „Einbenennung“ der Kinder in Frage, damit alle Zusammenlebenden den gleichen Familiennamen haben, auch wenn keine Adoption (Annahme an Kindes statt) erfolgt. In der gesetzlichen Erbfolge sind Stiefkinder nicht vorgesehen, weil sie ohne Adoption eben nicht als rechtlich verwandt gelten. Wenn ein Stiefkind im Testament bedacht wird, hat es aber immerhin für die Erbschaftsteuer dieselben Privilegien, die ein Kind hat.

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