Erbrechts-ABC · U
Universalsukzession
Universalsukzession bezeichnet das erbrechtliche Prinzip, daß der Erbe oder die Erbengemeinschaft mit dem Erbfall kraft Gesetzes in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt – ohne daß eine Übertragung einzelner Vermögensgegenstände erforderlich ist. Das gesamte Vermögen geht als Ganzes über: Forderungen, Eigentumsrechte, Schulden und sonstige Verbindlichkeiten. Dies unterscheidet das deutsche Erbrecht von anderen Rechtssystemen, die eine gerichtliche Abwicklung des Nachlasses vorsehen. Aus der Universalsukzession folgt auch, daß Erben für Nachlaßverbindlichkeiten persönlich haften, sofern sie nicht die Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß herbeiführen. BGB § 1922 regelt die Universalsukzession.

