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Von-selbst-Erwerb

Erbrechts-ABC · V

Von-selbst-Erwerb

Der Erbe wird im deutschen Erbrecht automatisch Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Das heißt, der Erbe bekomm alle Rechte und alle Pflichten, die sich auf das Vermögen des Erblassers beziehen. Dabei braucht der Erbe nicht zu wissen, was alles zum Nachlaß gehört, die Rechtsfolgen treten von selbst ein.

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