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Wohnungsrecht

Erbrechts-ABC · W

Wohnungsrecht

In BGB § 1093 ist das Wohnungsrecht als eine „beschränkte persönliche Dienstbarkeit“ geregelt. Dieses Recht kann im Grundbuch eingetragen werden; der Berechtigte ist dadurch mit seinem Anspruch auf Nutzung der Wohnung unter Ausschluß des Eigentümers abgesichert auch für den Fall, daß ein neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Im Gesetz gibt es zwar Regeln, wer welche Kosten und Lasten trägt. Die Beteiligten können aber auch frei vereinbaren, daß sie eine andere Verteilung regeln wollen. Diese Vereinbarung hat dann auch Auswirkungen auf Steuern, beispielsweise für die Frage, wer die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommensteuer absetzen kann.

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