Verbraucherschutz
Bearbeitungsgebühr für Verbraucherkredit rechtswidrig
Der Bundesgerichtshof hat eine verbraucherfreundliche Entscheidung zum Konsumentenkredit getroffen: Wenn eine Bank in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Privatkunden für Kredite ein Bearbeitungsentgelt (oft auch Bearbeitungsgebühr oder Bearbeitungsvergütung genannt) verlangt hat, stellt das in aller Regel eine ungerechtfertigte Bereicherung der Bank dar; die Kunden können dann verlangen, dass die Bank diese Kosten zurückerstattet.
Banken hatten in Ihren Formularen bzw. Online-Masken für den Abschluss von Konsumentendarlehen neben dem Zins auch eine einmalige Zahlung von z. B. 1 % der Darlehenssumme vorgesehen für die Bearbeitung des Kreditantrags, Prüfung der Bonität des Kunden und Bereitstellen des Darlehensbetrags.
Solche Regelungen der Bank sind im Sinne von BGB § 307 unwirksam. Diese Vergütung darf nicht zusätzlich zum Zins verlangt werden. Bei der sogenannten Inhaltskontrolle sind solche Klauseln über Bearbeitungsentgelte unwirksam, weil ein laufzeitunabhängiges Entgelt die Kunden unangemessen benachteiligt.
Häufig versuchen Banken aber, ihren Kunden die Rückzahlung zu verweigern. In der Praxis hilft dann nur, dass ein Rechtsanwalt beauftragt wird, der die aktuellen BGH-Entscheidungen kennt.
Eine Hürde gibt es aber noch für Bankkunden: Die Verjährung von 3 Jahren zum Jahresende schließt in der Regel aus, dass Zahlungen aus der Zeit vor 2011 zurückverlangt werden können.

