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Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Reform

Erbrecht

Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Reform

Seit dem 01.01.2010 gelten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer die folgenden Freibeträge und Steuersätze:

Freibeträge nach Personengruppe

PersonengruppeSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte, eingetragener LebenspartnerI€ 500.000,-
Kind (auch Adoptivkind und Stiefkind)I€ 400.000,-
EnkelI€ 200.000,-
Sonstige Abkömmlinge (z. B. Urenkel, Eltern bei Erbschaften)I€ 100.000,-
Geschwister, Neffe, Nichte, SchwiegerkindII€ 20.000,-
Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte, sonstige PersonenIII€ 20.000,-

Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen ErwerbsSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis € 75.000,-7 %15 %30 %
bis € 300.000,-11 %20 %30 %
bis € 600.000,-15 %25 %30 %
bis € 6.000.000,-19 %30 %30 %
bis € 13.000.000,-23 %35 %50 %
bis € 26.000.000,-27 %40 %50 %
darüber30 %43 %50 %

Schenkungen der letzten 10 Jahre werden für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit berücksichtigt. Wenn das Vermögen größer ist als die Freibeträge der späteren Erben, lässt sich durch Schenkungen im Abstand von 10 Jahren der Freibetrag mehrfach nutzen.

Damit bei Steuersparmodellen die Steuern nicht um jeden Preis gespart werden, ist die professionelle Beratung beim Fachmann für Erbrecht und Erbschaftsteuer zu empfehlen.

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