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Immobilien im Erbrecht

Erbrecht

Immobilien im Erbrecht

Im Ländle gehört zu einer Erbschaft sehr häufig auch wenigstens eine Immobilie. Im Vergleich zu einem geerbten Geldvermögen gibt es bei Immobilien einige Besonderheiten. Die Regelungen finden sich verstreut in verschiedenen Gesetzen.

Erben können sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei als neue Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen. Wenn die Immobilie später an einen neuen Eigentümer übertragen werden soll, ist die lückenlose Eintragung der Erben erforderlich. Wer innerhalb der 2-Jahres-Frist die Eintragung vornehmen lässt, spart sich die Gebühr des Grundbuchamtes.

Bei Erbengemeinschaften stellen Immobilien immer wieder Herausforderungen an die Erben. Gibt es hier keine Regelung im Testament oder Erbvertrag, dann ist die Erbengemeinschaft für die Verwaltung der Immobilie gemeinschaftlich zuständig. Die Aufteilung von Immobilien bereitet erfahrungsgemäß größere Schwierigkeiten als die Aufteilung eines reinen Geldvermögens. Wenn sich die Erben nicht einig werden, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung beantragen, was im Einzelfall oft zu einem niedrigeren Erlös führt.

Häufig behalten die Erben die Immobilie aber auch in ungeteilter Erbengemeinschaft über längere Zeit. Schwierigkeiten kann dabei die Verwaltung einer geerbten Immobilie bereiten, weil Renovierungen gemeinsam geplant und durchgeführt werden müssen. Bei einer vermieteten Wohnung wird die Erbengemeinschaft Vermieter, und Mieterhöhungen sowie Kündigungen können nur von der Erbengemeinschaft ausgesprochen werden. Auch Verfügungen wie den Verkauf der Immobilie kann die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich vornehmen.

Besonders schwierig wird die Verwaltung bei einer sogenannten „mehrstufigen Erbengemeinschaft". Wenn ein Erbe vor der Aufteilung des Nachlasses selbst verstirbt, bekommen seine Erben auch den Anteil an der Erbengemeinschaft. Soll eine Immobilie über Generationen hinweg in der Familie bleiben, dann bietet sich die Gründung einer Gesellschaft an.

Wenn die Erben sich untereinander ausreichend viel Vertrauen schenken, kann einer von ihnen bzw. ein Außenstehender mit der Verwaltung der geerbten Immobilie beauftragt werden. Manchmal hat auch schon der Erblasser eine Vollmacht erteilt, die in aller Regel auch über den Tod hinaus gilt.

Pflichtteilsansprüche können den Erben gerade bei Immobilien schwer treffen. Wenn beispielsweise ein „Berliner Testament" den Ehegatten zum Alleinerben macht und die Kinder den Pflichtteil verlangen, muss der Pflichtteil sofort in bar ausbezahlt werden. Der Erbe eines immobilienlastigen Vermögens muss also Geld hergeben, von dem er möglicherweise gar nicht genug hat. Wer als Erbe einen Pflichtteil auf Immobilienwerte auszahlen muss, ist gut beraten, wenn er eine einvernehmliche Regelung sucht.

Auch die Erbschaftsteuer kann bei geerbten Immobilien besondere Probleme verursachen. Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer trat am 01. Januar 2009 in Kraft. Der Erbschaftsteuerwert soll jetzt den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie erreichen. Der Ehegatte kann 500.000 Euro steuerfrei erben, jedes Kind 400.000 Euro. Eine neue Möglichkeit zur Steuerersparnis gibt es bei der vorweggenommenen Erbfolge mit lebenslangem Nutzungsrecht.

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