Zum Inhalt springen

Neue Wettbewerbsregeln für Direktmarketing

Wettbewerbsrecht

Neue Wettbewerbsregeln für Direktmarketing

Im vergangenen Jahr trat eine Reform des Wettbewerbsgesetzes (UWG) in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen des UWG gehören einige neue Beschränkungen des Direktmarketings durch Telefonanrufe, eMails und Faxe. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die neuen Wettbewerbsregeln.

Telefonische Verkaufsgespräche

Telefonische Verkaufsgespräche gegenüber Privatpersonen sind nur dann erlaubt, wenn der angerufene Verbraucher ausdrücklich in die telefonische Werbung eingewilligt hat.

Bei Anrufen bei Unternehmen, mit denen der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen beworben wird, genügt eine sogenannte mutmaßliche Einwilligung. Die Einwilligung wird vermutet, wenn ein geschäftliches Interesse des Angerufenen an den beworbenen Waren oder Dienstleistungen anzunehmen ist oder ein konkreter Grund für die Annahme vorliegt, dass der Angerufene einer derartigen telefonischen Werbung offen gegenübersteht.

Werbung mit eMails oder Telefaxen

Werbung mit eMails oder Telefaxen ist nur bei ausdrücklicher vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig. Unerwünschte Werbe-eMails oder Werbefaxe gelten als unzumutbare Belästigung. Der Absender der Werbung sollte sich die Einwilligung schriftlich oder per eMail erklären lassen und diese aufbewahren, um die Einwilligung bei Bedarf beweisen zu können.

Eine Ausnahme vom Verbot der Werbung durch eMails besteht, wenn ein Kunde seine eMail-Adresse beim Kauf einer Ware oder Dienstleistung an das Unternehmen gab, diese eMail-Adresse nur für Werbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird und der Kunde der Werbung nicht widersprach.

Direktmarketing durch Werbebriefe

Direktmarketing durch individuell adressierte Werbebriefe ist dagegen risikoarm. Briefe stellen nur dann eine unzumutbare Belästigung dar, wenn nicht gleich nach Öffnen des Briefs zu erkennen ist, dass es sich um Werbung handelt.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht führen zu Ansprüchen auf Beseitigung der wettbewerbswidrigen Zustände, Unterlassen zukünftiger Wettbewerbsverstöße und Schadensersatz. Diese Ansprüche können von jedem Mitbewerber erhoben werden.

Um einen teuren Rechtsstreit zu vermeiden, sollte jede Werbeaktion von einem Rechtsanwalt geprüft werden, der sich mit Wettbewerbsrecht gut auskennt.

← Alle Publikationen

BERATUNG

Wir beraten Sie persönlich.

Schildern Sie uns Ihren Fall — wir melden uns innerhalb eines Werktages zurück.

Kontakt aufnehmen