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Pflichtteilsstufenklage, Auskunftsansprüche zu Vollmachten und Kontoverträgen, Beleganspruch bzgl. Erbschaftsteuermitteilung

Erbrecht

Pflichtteilsstufenklage, Auskunftsansprüche zu Vollmachten und Kontoverträgen, Beleganspruch bzgl. Erbschaftsteuermitteilung

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben in Bezug auf Kapitalvermögen die Vorlage von Mitteilungen an die Erbschaftsteuerstelle gemäß ErbStG § 33 verlangen.

(Leitsätze des Einsenders)

LG Stuttgart Versäumnisurteil v. 14.02.2024 – 7 O 191/23

(mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Mannheim, Stuttgart)

Gerichtliche Entscheidung

Der Beklagte Ziff. 1 wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Nachlaß des Erblassers durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, das folgende Punkte umfasst:

  • Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen, einschließlich digitaler Positionen mit möglichem Wert. Bei Kapitalvermögen ist die Mitteilung an die Erbschaftssteuerstelle gem. § 33 ErbStG vorzulegen.
  • Alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden).
  • Alle möglicherweise ergänzungspflichtigen Zuwendungen einschließlich gemischter Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag getätigt hat (BGB § 2325).
  • Alle Veräußerungen und deren Vertragsbedingungen, wenn Umstände die Annahme nahelegen, es könne sich zumindest teilweise um eine Schenkung handeln – sämtliche Kontoverträge des Erblassers sowie etwaige Berechtigungen des Ehepartners an Einzelkonten.
  • Alle möglicherweise ausgleichungspflichtigen Zuwendungen und Leistungen zwischen Erblasser und Abkömmlingen zu Lebzeiten.
  • Ob der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war und wenn ja, den Güterstand.
  • Ob und ggf. wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat, über sein Vermögen zu verfügen, und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen.

Veröffentlicht in der Zeitschrift ErbR 2024, 557–556, Nomos-Verlag

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