Vereins- und Gesellschaftsrecht
Rechtsfragen im Verein
Sie möchten am liebsten einfach nur Tennis spielen und anschließend mit Sportkameraden Geselligkeit in der Vereinsgaststätte genießen – ohne Bürokratie, rechtliche Ungewissheiten und Querelen im Verein? Damit dieses Ziel weitgehend erreicht wird, sind ein paar rechtliche Weichenstellungen erforderlich.
Vereinsgründung: Eingetragen oder nicht?
Bei der Vereinsgründung stellt sich zunächst die Frage, ob ein eingetragener Verein (e.V.) oder ein nicht eingetragener Verein gegründet werden soll. Zwischen e.V. und nicht eingetragenem Verein ergeben sich große Unterschiede aus der Regelung im Gesetz. Der nicht eingetragene Verein ist definitiv nicht rechtsfähig, kann also nicht selbst Eigentümer von Vermögenswerten sein. Spätestens wenn der Verein eine eigene Immobilie, wie den eigenen Tennisplatz, erwerben möchte, ist der e.V. im Vorteil. Er ist eine sogenannte juristische Person und kann im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.
Rechtsfähig wird ein Verein durch Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts. Der Antrag muss von vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern in öffentlich beglaubigter Form, also notariell, gestellt werden. Für die Anmeldung ist ein Gründungsakt erforderlich, bei dem mindestens sieben Gründungsmitglieder die Vereinsgründung mit einer bestimmten Satzung gründen und die Satzung unterzeichnen.
Eine detaillierte Satzung ist notwendig
In der Satzung sind Vereinszweck, -name und -sitz zu regeln sowie das Ziel, ins Vereinsregister eingetragen zu werden. In der Satzung muss geregelt werden, aus wie vielen Personen der Vorstand besteht, wobei auch flexible Formulierungen möglich sind, um zukünftige Veränderungen ohne Satzungsänderung zu ermöglichen.
Die Erfahrung zeigt, dass eine starre, auf die Gründer zugeschnittene Aufgabenbeschreibung auf Dauer schlecht ist. Die Führungsstruktur sollte in der Satzung so flexibel geregelt werden, dass ein Wechsel bei Personen und Aufgaben im Laufe der Jahre nicht gleich eine Satzungsänderung erforderlich macht.
Das Gesetz schreibt als Gremium nur den Vorstand vor. Die Mitgliederversammlung ist für alles zuständig, wofür nicht aufgrund der Satzungsbestimmung andere Gremien zuständig sind.
Platzregeln sollten ausgehängt sein
Damit auf dem Tennisplatz ein reibungsloser Übungs- und Spielbetrieb mit Freude am Sport möglich ist, sind Platzregeln praktisch unverzichtbar. Diese Regeln können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
Wenn die Regeln für Vereinsmitglieder verbindlich sind, gilt das aber noch lange nicht für Gäste und Besucher. Die Platzregeln müssen für sie wenigstens erkennbar sein. Das lässt sich leicht erreichen, indem sie im Eingangsbereich gut sichtbar ausgehängt werden. Dann gelten sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Benutzung des Platzes.
Vorstandsarbeit und Haftung
Der Vorstand vertritt den Verein, ist also beispielsweise für den Abschluss von Verträgen zuständig. Bei der Haftung gegenüber dem Verein wurde im Gesetz ein Privileg für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder eingeführt: Sie haften nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen; als ehrenamtlich gilt die Vorstandstätigkeit, wenn nicht mehr als 720 Euro pro Jahr dafür vergütet werden.
Abstimmung auf Mitgliederversammlungen
Immer wieder treten Fragen auf, wie ein Beschluss der Mitgliederversammlung zustande kommt. Die Einladungsfrist und Form der Einladung wird in der Satzung geregelt. Ebenso regelt die Vereinssatzung, ob es auf die Mehrheit aller Vereinsmitglieder, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ankommt.
Für wichtige Entscheidungen wie Satzungsänderungen wird häufig eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 der Anwesenden festgeschrieben. Teilweise wird auch die Mehrheit der Mitglieder verlangt, was im Laufe der Jahre oft nur noch erreicht werden kann, wenn die Satzung es ermöglicht, Stimmrechte auch mit Vollmachten auszuüben.
(Von Stefan Mannheim, Deutsche Tennis-Zeitung 12/2012 und 1/2013)

